Seite wählen

Der Fall

Sabine Heukrodt-Bauer (Fachanwältin IT-Recht)

Sabine Heukrodt-Bauer (Fachanwältin IT-Recht bei RESMEDIA)

In dem Fall hatte ein Unternehmen dem Kläger E-Mail-Werbung zukommen lassen, ohne dass dazu zuvor das Einverständnis eingeholt wurde. Auf die Abmahnung hin gab das Unternehmen eine Unterlassungserklärung, in der es sich verpflichtete, dem Kläger zukünftig keine Mails mehr an die E-Mail-Adresse „XY“ zuzusenden. Das reichte dem Kläger jedoch nicht, denn er verlangte, dass die Unterlassungserklärung nicht auf die konkret genutzte E-Mail-Adresse beschränkt, sondern ohne jede Beschränkung abgegeben wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Erfurt gab dem Kläger Recht: Der Unterlassungsanspruch des Empfängers von ungewollter E-Mail-Werbung sei berechtigt zu verlangen, dass ihm überhaupt keine Mails von dem Unternehmer zugesendet werden. Der Anspruch bestehe vollkommen unabhängig davon, an welche E-Mailadressen die Werbung gehe, auch wenn diese Adressen dem Abgemahnten nicht bekannt seien. Der Unterlassungsanspruch umfasse alle bestehenden und zukünftigen E-Mail-Adressen des Klägers.

Was ist das Problem?

Eine auf eine Person oder E-Mailadresse beschränkte Unterlassungserklärung enthält diese Formulierungen:

„…verpflichtet sich, es zukünftig zu unterlassen, an Max Mustermann keine Werbe-E-Mails an die E-Maildresse max.mustermann@tld.de zu schicken, ohne dass dieser dazu vorher sein Einverständnis erteilt hat…“

Eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung sieht dagegen so aus:

„…verpflichtet sich, es zukünftig zu unterlassen, keine Werbe-E-Mails an Max Mustermann zu versenden, ohne dass dieser dazu nicht vorher sein Einverständnis erteilt hat…“

Unterlassungserklärungen müssen immer zusammen mit einem Vertragsstrafenversprechen abgegeben werden, d.h. es wird mit Abgabe der Erklärung vertraglich vereinbart, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Die Unterlassungserklärung in der uneingeschränkten Version birgt daher ein hohes Wiederholungs- und Kostenrisiko.

Die bisherige Rechtsprechung

Bislang war die Rechtsprechung uneins zu der Frage, ob sich der Unterlassungsanspruch bei unzulässigen Werbemails einschränkend auf eine bestimmte E-Mailadresse bezieht, oder ob der Abgemahnte weitergehend versprechen muss, dem Empfänger überhaupt keine E-Mails mehr zuzusenden. Letzteres galt nach einigen Gerichten zumindest für die Fälle, in denen der Empfänger der Mails selbst abmahnte und selbst Ansprüche als geschädigter Verbraucher oder Unternehmer geltend machte. Für abmahnende Mitbewerber, Verbände oder die Wettbewerbszentrale usw. war es nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schon immer so, dass diese vom Abgemahnten verlangen durften, dass dieser überhaupt niemandem mehr unverlangt Mails zusendet und sich an die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben insgesamt hält. Der Anspruch dieses Personenkreises war daher auch bislang schon nicht auf den konkreten Empfänger der Werbung als Person oder eine bestimmte E-Mailadresse beschränkt.

Fazit

Das Urteil führt zu einem hohen Wiederholungsrisiko für Werbetreibende. Der Unterlassungsanspruch ist danach sehr weitreichend, denn ohne Einschränkung auf bestimmte E-Mailadressen kann der Verstoß eher wiederholt werden. Insbesondere sind die zukünftigen E-Mailadressen des Unterlassungsgläubigers noch nicht bekannt. Das Eintragen in Black-Lists hilft daher nicht wirklich weiter.