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1. Wer ist von der LMIV betroffen?

Thomas Radziwill (Leiter des operativen Geschäfts Smart Data One)

Thomas Radziwill (Leiter des operativen Geschäfts Smart Data One)

Die Vorschriften der LMIV beschränken sich nicht allein auf die physische Lebensmittelwelt, sondern umfassen auch sämtliche Formen des Fernabsatzes – gemeint sind Onlineshop, Katalog- oder Telefonverkauf. Gefordert ist, dass dem Konsumenten vor Abschluss des Kaufvertrages sämtliche Pflichtangaben zur Verfügung gestellt werden müssen. Während der Konsument im stationären Handel das physische Produktetikett inklusive aller Pflichtangaben vor dem Kauf durchlesen kann, muss er sich im Online-Shop auf die elektronisch angezeigten Informationen über das Lebensmittel verlassen können.

2. Welche Lebensmittelinformationen waren bisher gesetzlich vorgeschrieben und welche Pflichtangaben kommen jetzt neu hinzu?

Nicht alles ist neu – die verpflichtenden Angaben wurden lediglich erweitert. Insbesondere die Vorgaben für den Fernabsatz sind jedoch neu und machen den Unternehmen zu schaffen. So müssen beispielsweise für den Online-Handel erstmalig umfangreiche Informationen bereitgestellt werden. Ansonsten sind vor allem auch die Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung eine Herausforderung für die Unternehmen.

3. Was ist konkret gefordert?

Der Gesetzgeber fordert künftig, klar ersichtliche Angaben dazu, ob das Produkt Stoffe enthält, die allergische Reaktionen auslösen können. Auf einen Blick müssen zudem Informationen zum Energiegehalt und zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) erkennbar sein. Auch Hinweise zur Aufbewahrung und Verwendung sowie Herkunftsangaben gehören in bestimmten Fällen zum neuen Pflichtprogramm.

4. Wer haftet bei fehlerhaften, unvollständigen oder nicht aktuellen Daten? Also wenn z.B. Allergene falsch deklariert wurden und ein Konsument deshalb einer ärztlichen Behandlung bedarf?

Der Online-Händler haftet gegenüber dem Abnehmer aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarung und den zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen. Besteht ein Produktfehler darin, dass der Hersteller falsche Angaben zu seinem Erzeugnis bereitgestellt hat, kann der betroffene Online-Händler den Hersteller in Regress nehmen. Das gilt, wenn dieser den Mangel der Sache zu vertreten hat, wobei fahrlässiges Verhalten des Herstellers genügt. Hätte der Online-Händler erkennen können, dass die Angaben falsch sind, besteht darüber hinaus gemäß LMIV auch eine öffentlich-rechtliche Informationsverantwortlichkeit, d. h. der Händler bzw. Online-Händler kann staatlicherseits für den Fehler sanktioniert werden (z. B. durch ein Bußgeld).

5. Wo finden betroffene Unternehmen Hilfestellung, um sich für die LMIV bestmöglich zu rüsten?

Um Unternehmen umfassend durch die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu begleiten haben GS1 Germany, 1Worldsync und Smart Data One eine gemeinsame Initiative gestartet. Sie bündelt sämtliche Services und Lösungen für ein LMIV-konformes Stammdatenmanagement: Auf der Website www.lmiv-services.de oder auch an der Experten-Hotline 02 21 / 300 61 888 erfahren Hersteller und Händler, wie sie ihre individuellen Anforderungen aus der LMIV erfüllen. Per Online-Analyse wird der Status quo ermittelt. Weiterführende Informationen, Tools und Ansprechpartner stehen auf einen Blick zur Verfügung. Wir freuen uns über jeden Anruf.