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Neue Widerrufsfunktion zum 19. Juni 2026

Die Widerrufsfunktion (oft auch als „Widerrufsbutton“ bezeichnet) ist ein neues, gesetzlich vorgeschriebenes digitales Werkzeug, das den Rücktritt von Online-Verträgen massiv vereinfachen soll. Das Kernziel des Gesetzgebers besteht darin, eine Gleichbehandlung zwischen dem Kauf und dem Widerruf herzustellen: Wer mit nur wenigen Klicks im Internet etwas bestellen kann, soll diesen Vertrag auf demselben unkomplizierten Weg auch wieder beenden können. Sie dient somit als das elektronische Gegenstück zum Bestellbutton.

Wichtig ist dabei, dass diese Funktion die bisherigen Möglichkeiten – wie den Widerruf per Brief, E-Mail oder Telefon – nicht ersetzt, sondern um einen zusätzlichen, leicht zugänglichen Weg ergänzt. An den inhaltlichen Regelungen des 14-tägigen Widerrufsrechts ändert sich nichts; es wird lediglich ein neuer digitaler Kommunikationskanal zur Pflicht.

Die gesetzliche Verpflichtung hierzu greift für Online-Händler ab dem 19. Juni 2026.

Wir haben für Sie die entscheidenden To-Dos zusammengestellt, die Sie für eine rechtssichere Umsetzung beachten sollten:

Prüfen der Betroffenheit

Zunächst sollten Sie klären, ob Ihre Angebote unter die neue Regelung fallen. Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C), die über eine Online-Benutzeroberfläche (Webshop, App) abgeschlossen werden. Dies umfasst:

  • Den Verkauf von Waren.
  • Die Erbringung von Dienstleistungen.
  • Die Bereitstellung digitaler Inhalte wie E-Books oder Online-Kurse.
  • Finanzdienstleistungen.

Ausnahmen bestehen nur dort, wo ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht existiert

Technische Einrichtung des zweistufigen Prozesses

Der Gesetzgeber schreibt einen präzisen Ablauf vor, der aus zwei Schritten bestehen muss:

  • Stufe 1 (Der Einstieg): Sie müssen eine Schaltfläche oder einen Link platzieren, der eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ (oder einer ähnlich klaren Formulierung) beschriftet ist.
  • Stufe 2 (Die Bestätigungsseite): Nach dem ersten Klick muss der Kunde auf eine Seite gelangen, auf der er nur die nötigsten Daten eingibt: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) und das gewünschte Kommunikationsmittel für die Bestätigung.
  • Der Abschluss: Der Prozess endet mit einem zweiten Button, der zwingend mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet sein muss.

Sichtbarkeit und Barrierefreiheit sicherstellen

Die Funktion darf nicht in Untermenüs versteckt werden. Sie muss:

  • Ständig verfügbar und leicht auffindbar sein. Bewährt hat sich hierfür die Einbindung im Footer der Webseite, da dieser von jeder Unterseite aus erreichbar ist.
  • Hervorgehoben gestaltet sein, zum Beispiel durch kontrastreiche Farben oder eine deutliche Abgrenzung zu anderen Links wie dem Impressum, den AGB etc.
  • Grundsätzlich ohne vorherigen Login funktionieren. Ein Login-Zwang ist nur zulässig, wenn der Vertragsschluss selbst ausschließlich über ein Kundenkonto möglich war.

Versand der Eingangsbestätigung

Unmittelbar nachdem der Kunde den Widerruf abgeschickt hat, müssen Sie ihm den Eingang automatisiert bestätigen. Diese Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger (in der Regel per E-Mail) erfolgen und den Inhalt der Erklärung sowie das Datum und die exakte Uhrzeit des Eingangs enthalten.

Anpassung der Rechtstexte

Die technische Lösung allein reicht nicht aus; auch Ihre juristischen Dokumente müssen aktualisiert werden:

  • Die Widerrufsbelehrung muss künftig explizit darüber informieren, dass und wo der Widerruf online ausgeübt werden kann. Hierzu wird die gesetzliche Musterbelehrung noch ergänzt. Eine voreilige Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte jedoch vermieden werden, da dies eventuell gegen die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben verstoßen und zu einer Abmahnung führen könnte.
  • Die Datenschutzerklärung muss um Informationen zur Verarbeitung der Daten ergänzt werden, die im Rahmen der Widerrufsfunktion erhoben werden.

Was passiert bei Fehlern?

Sollten Sie die Funktion bis zum Stichtag nicht oder nur mangelhaft umsetzen, drohen empfindliche Konsequenzen:

  • Bußgelder: Diese können bei bis zu 50.000 Euro liegen. Für große Unternehmen mit über 1,25 Mio. Euro Umsatz sind sogar Strafen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.
  • Abmahnungen: Wettbewerber oder Verbände können fehlerhafte Umsetzungen wettbewerbsrechtlich verfolgen.
  • Fristverlängerung: Ein fehlender Button kann dazu führen, dass sich die Widerrufsfrist für den Kunden erheblich verlängert.

Gemeinsam mit unserem Partner bevh, stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Widerrufsfunktion bereit:

Q&A zur Widerrufsfunktion